Satzung



§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist "Deutsch-Dänische Gesellschaft Harz e.V."; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Goslar eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Sitz des Vereins ist Bad Harzburg.


§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Kenntnissen über die geistigen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Wort-, Film- und Lichtbildvorträge – immer im Zusammenhang und Vergleich mit den entsprechenden Verhältnissen in Deutschland und wo immer möglich unter Beteiligung von dänischen Freunden in dänischer Sprache.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Dor Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Ziele der Gesellschaft bejaht. Als korporative Mitglieder können juristische Personen ausgenommen werden oder sonstige Vereinigungen.

Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.

Mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder können Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses durch sein Verhalten dem Zweck der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache äußern zu können.


§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.

Auf Antrag kann der Beitrag für Schüler und Studenten auf die Hälfte ermäßigt werden.


§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder der Gesellschaft.

Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt – sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme; korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten aus.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies verlangt wird.

Der Mitgliederversammlung obliegen

Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Niederschriftsführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand und Beirat

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus

Jeweils 2 Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

Für die gesellschaftsinterne Arbeit steht dem Vorstand ein Beirat zur Seite, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes und die des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Vorstand und Beirat werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch im Amt bis zur nächsten darauffolgenden Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirates durch Zuwahl aus dem Kreise der Mitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.

Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.

Der Vorstand und der Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen und auf der jährlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Vorstands- und Beiratsmitglieder können nicht zugleich Kassenprüfer sein.


§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist mit der Einladung im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Tagesordnung dieses den Mitgliedern satzungsgemäß mitgeteilt worden ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen der Lebenshilfe Goslar gemeinnützige GmbH zu.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.1989 beschlossen und trat unverzüglich in Kraft. In der gleichen Versammlung wurde die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Goslar sowie die Beantragung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Goslar beschlossen.


Stand vom 10.02.2017